Vertragsgrundlagen sind die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Teile B und insbesondere VOB C, DIN 18 451, in der die Grundlagen der Abrechnung von Gerüsten geregelt sind. Die VOB ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die von den beteiligten Fachkreisen als Auftragnehmer und Auftraggeber ausgewogen erarbeitet wurde. Deren Anwendung in Ihrer Gesamtheit soll sicherstellen, dass keine Vertragspartei bevorzugt oder benachteiligt wird.
Gebühren für Genehmigungen,
die wir gerne gegen eine Bearbeitungsgebühr als Besondere Leistung in Ihrem Auftrag einholen
und Ihnen in Rechnung stellen,
sind entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften umsatzsteuerpflichtig.
Bitte beachten Sie, dass ein Gerüst an Ihrem Objekt für die Dauer der Standzeit in versicherungsrechtlicher Sicht eine Risikoerhöhung (z.B. zusätzliche Einbruchsgefahr) darstellen kann.
Wir empfehlen Ihnen, dies rein vorsorglich Ihrer Versicherung anzuzeigen.
Für die Dauer der Standzeit ist unser Gerüst gemietet. Während dieser Gebrauchsüberlassung der Gerüste übernehmen Sie als Kunde oder der Handwerker, der uns mit der Gerüsterstellung beauftragt
hat,
die Obhuts- und die Verkehrssicherungspflicht.
Das Gerüst darf erst nach Prüfung
und Freigabe durch Anbringung der Kennzeichnung genutzt werden.
Grundsätzlich dürfen Gerüste nicht verändert werden. Aufbau und Abbau sowie eventuell vertraglich vereinbarter Umbau erfolgen ausschließlich durch den Gerüstersteller.
Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Gerüst in den
mit Mängeln behafteten Bereichen bis
zu deren Beseitigung durch den Gerüstersteller nicht genutzt werden. Das Gerüst ist zu sperren. Nur der Gerüstersteller ist berechtigt, das Gerüst in Ordnung zu bringen und wieder frei
zu geben!
Jeder Unternehmer (nicht der private Bauherr) der das Gerüst nutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der Nutzung, nach konstruktiven Änderungen und außergewöhnlichen Ereignissen durch eine hierzu befähigte Person geprüft wird.